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Bürgerbegehren in Efringen-Kirchen: Eilantrag gegen Gemeinde unzulässig

Datum: 10.10.2012

Kurzbeschreibung: PM 10.10.2012

Mit einem den Beteiligten heute bekanntgegebenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag von zwei Bürgern gegen die Gemeinde Efringen-Kirchen im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren bezüglich des Kalkabbaus am Isteiner Klotz als unzulässig abgelehnt (Beschluss vom 9.10.2012 - 4 K 1854/12).

Die Antragsteller hatten beim Verwaltungsgericht beantragt, die Gemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Informationsbroschüre zum Bürgerbegehren am 14. Oktober 2012 in einigen Punkten zu berichtigen. Sie hatten aber ihr Berichtigungsbegehren der Gemeinde selbst gegenüber noch gar nicht geltend gemacht. Deshalb lag überhaupt keine Entscheidung der Gemeinde vor, die das Verwaltungsgericht im Eilverfahren hätte überprüfen können.
Vor diesem Hintergrund lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag mit der Begründung ab, ein zulässiger Antrag setze voraus, dass der Antragsteller die Behörde zunächst selbst mit der Sache befasst habe. Die Befürchtung, sie werde seinen Antrag sowieso ablehnen, genüge nicht für die Zulässigkeit eines statt dessen direkt bei Gericht gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Behörde.


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen können die Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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