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Bordellkonzept der Stadt Freiburg bestätigt

Datum: 27.11.2012

Kurzbeschreibung: PM 27.11.2012


Pressemitteilung vom 27. November 2012

Bordellkonzept der Stadt Freiburg bestätigt


Zu Recht hat die Stadt Freiburg die baurechtlich ungenehmigte Nutzung von Wohnungen zum Zwecke der Prostitution in der Böcklerstraße im Stadtteil Landwasser bzw. in der Habsburgerstraße untersagt. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit mehreren Urteilen vom 08.11.2012, die den Beteiligten jetzt zugestellt wurden (4 K 912/12, 4 K 2405/11, und 4 K 2407/11).

Geklagt hatten die von den Untersagungsbescheiden betroffenen Hauseigentümer bzw. Betreiber dieser sogenannten „Terminwohnungen“, in denen jeweils drei Frauen der Prostitution nachgingen.

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg hatte in den Jahren 2001/2003 beschlossen, nur an drei Standorten im Stadtgebiet bordellartige Betriebe zuzulassen, war aber zusätzlich davon ausgegangen, dass seitens der Stadtverwaltung gegen bereits bestehende Terminwohnungen baurechtlich nicht eingeschritten werde, wenn von diesen keine städtebaulichen Spannungen ausgingen. Nach den damaligen polizeilichen Erhebungen gab es etwa 27 bis 30 solcher Terminwohnungen, die mit Wissen der Stadt ohne die erforderlichen baurechtlichen Nut-zungsgenehmigungen von insgesamt ca. 80 Prostituierten genutzt wurden. Zur Umsetzung dieses Konzepts hatte der Gemeinderat dann im Jahr 2005 eine ganze Reihe von Bebauungsplänen, darunter auch den Bebauungsplan „Landwasser-Mitte II“, geändert und damit in Gewerbegebieten (im Einzelnen benannte) „sexbezogene“ Nutzungen ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Gericht entschied, entgegen der Ansicht des betroffenen Klägers sei dieser Bebauungsplan nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil das Planungskonzept der Stadt mit lediglich drei zugelassenen Standorten am wahren Bedarf an vorbeigehe und der bloßen Verhinderung solcher Nutzungen diene. Es könne zwar rechtlich bedenklich sein, wenn ein planerisches Konzept unter anderem (auch) auf dem Vorhandensein illegaler Nutzungen beruhe. Hier jedoch sei die Berücksichtigung des damals vorhandenen Bestandes solcher Wohnungen rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der erstmaligen konzeptionellen Steuerung der Prostitutionsnutzung könnten bei der Einschätzung des Angebots und der Nachfrage auch schon seit einiger Zeit verwirklichte Nutzungen berücksichtigt werden, gegen die seitens der Verwaltung aber nicht sofort und nur bei Hinzukommen weiterer Umstände (städtebauliche Spannungen) eingeschritten werde. Personell sei die Stadt damals nicht in der Lage gewesen, sämtliche der im Stadtgebiet baurechtswidrig verwirklichten Bordellnutzungen aufzugreifen und zu untersagen. Ein effektives Vorgehen gegen Terminwohnungen sei zudem wegen der „Flüchtigkeit“ solcher Nutzungen und wegen ihrer - gegenüber sonstigem Gewerbe - großen Mobilität besonders aufwändig. Einer Nutzungsuntersagung an dem einen Standort folge nämlich häufig die zunächst nicht gleich wahrnehmbare (wiederum baurechtlich illegale) Nutzungsaufnahme am nächsten Standort.

Bezogen auf die Wohnungen in der Habsburgerstraße und der Böcklerstraße könnten sich die Kläger gegenüber den Nutzungsuntersagungen auch nicht auf einen Bestandsschutz berufen. An ihre damalige Aussage, dass gegen Terminwohnungen in der Regel nicht eingeschritten werde, sei die Stadt Freiburg jedenfalls nicht mehr gebunden, seit sie bei der Baurechtsbehörde eine neue Planstelle geschaffen und die ungenehmigten Nutzungen mit Terminwohnungen im Stadtgebiet systematisch erfasst habe. Dass sie anschließend zunächst gegen neu aufgenommene Nutzungen und gegen Einrichtungen mit einer größeren Anzahl an Prostituierten und erst dann nach und nach auch gegen ältere Einrichtungen einschreiten werde, verletze entgegen der Ansicht der Kläger nicht deren Grundrecht auf Gleichbehandlung.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können dagegen binnen eines Monats nach Urteilszustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

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