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Terminsankündigung: Klage des Fördervereins Integrative Waldorfschulen Emmendingen e.V.

Datum: 23.03.2009

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 23.03.2009

Am

Mittwoch, den 25. März 2009 um 11.00 Uhr
im Verhandlungssaal VII (Zi.Nr. 528) im 5.OG
des Verwaltungsgerichts Freiburg
in der Habsburgerstr. 103

wird die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg über die Klage (2 K 1638/08) des Fördervereins Integrative Waldorfschulen Emmendingen e.V. gegen das Land Baden-Württemberg verhandeln. Der Kläger ist Träger einer Freien Waldorfschule in Em-mendingen, die anerkannte Ersatzschule im Sinne des baden-württenbergischen Privatschulgesetzes ist. Mit der Aufnahme des Schulbetriebs zum Schuljahr 1995/1996 wurden die Schüler aufgrund einer Kooperation mit dem „Haus Tobias“, einer privaten Sonderschule für Geistigbehinderte mit Waldorfpädagogik in Frei-burg, gemeinsam mit 3 bis 4 sonderschulbedürftigen Schülern pro Klasse unter-richtet, wobei die sonderschulpflichtigen Schüler rechtlich einer Außenklasse des Haus Tobias angehörten. Mit Beginn des Schuljahrs 1999/2000 wurde in der Form eines Schulversuchs die Durchführung eines „Integrativen Schulentwicklungspro-jekts zur gemeinsamen schulischen Förderung von Schülern mit geistiger Behinde-rung und nichtbehinderten in der Freien Waldorfschule Emmendingen“ genehmigt. Der Schulversuch wurde schließlich bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 be-fristet.

Der Kläger will mit der Klage erreichen, dass seine Schule als „Integrative Waldorfschule“ anerkannt wird. Der auf diese Schulform bezogene Schulver-such sei erfolgreich gewesen. Hinzu komme die Regelung des Art. 24 des UN-Abkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die zur Gewähr-leistung eines „integrativen Bildungssystems auf allen Ebenen“ verpflichte. Das beklagte Land tritt der Klage u.a. mit der Begründung entgegen, Schulen in freier Trägerschaft könnten nur dann als Ersatzschulen genehmigt werden, wenn ent-sprechende öffentliche Schulen bestünden. Die sei bei integrativen Schulen nicht der Fall. Es bestehe die Möglichkeit einer Kooperation zwischen der allgemeinen Regelschule und einer Sonderschule. Über ein solches Modell könnten gleich gro-ße Integrationserfolge erreicht werden. Das öffentliche Schulsystem im Land führe nicht zu einer Diskriminierung behinderter Schüler.

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