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Ungenehmigter Dachausbau in der Wiehre muss teilweise zurückgebaut werden

Datum: 30.07.2009

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 30.07.2009

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit dem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil vom 9.7.2009 – 4 K 1143/08 – die Anordnung der Stadt Freiburg, einen ungenehmigten Dachausbau an einem denkmalgeschützten Mehrfamilienhaus in Freiburg-Wiehre zurückzubauen, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt.
 
Das Verfahren hat folgenden Hintergrund:
Der Kläger ist Eigentümer eines als Kulturdenkmal eingestuften, vierstöckigen Mehrfamilienhauses in der Landsknechtstraße. Im Jahr 2006 erhielt er mit Zustimmung der Denkmalschutzbehörde die Baugenehmigung für den Umbau der Wohnung im ersten Dachgeschoss und den Ausbau des Speichers im zweiten Dachgeschoss seines Hauses. Im September 2007 ordnete die Stadt die sofortige Einstellung der Bauarbeiten im Bereich des gesamten Dachstuhls an, weil bei der Bauausführung gravierend von der erteilten Baugenehmigung abgewichen worden sei und die baulichen Veränderungen bau- und denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig seien. Darauf reichte der Kläger Nachtragspläne ein, insbesondere für die Veränderung der beiden straßenseitigen Dachgauben im ersten Dachgeschoss, für den Einbau von zwei viergliedrigen Dachflächenfenstern beiderseits des Schaugiebels im zweiten Dachgeschoss sowie für die Anlage einer Dachterrasse mit Dachaufbau hinter dem Schaugiebel. Im April 2008 genehmigte die Stadt das Vorhaben bis auf die Dachflächenfenster im zweiten Dachgeschoss und den Dachaufbau; insoweit ordnete sie den Rückbau an. Dagegen richtete sich die Klage; zugleich wollte der Kläger die Genehmigung des Einbaus der Dachflächenfenster und der Errichtung des Dachaufbaus erreichen.

Das Verwaltungsgericht hat einen Genehmigungsanspruch des Klägers verneint und die Rückbauverpflichtung hinsichtlich der Dachflächenfenster als rechtmäßig bestätigt. Die Anordnung des Rückbaus des Dachaufbaus dagegen hat es aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Haus handele es sich um ein Kulturdenkmal. Es sei repräsentativ für die Gründerzeit in Freiburg-Wiehre. In seiner Vielgestaltigkeit und Formenvielfalt mit seinem steil aufragenden, mit den Dächern der benachbarten Gebäude im Gleichklang stehenden Dach bringe es das besondere Schaffen des in Freiburg namhaften Architekten Brütsch zum Ausdruck. Das öffentliche Erhaltungsinteresse und damit die Denkmalwürdigkeit des Hauses ergebe sich daraus, dass die Bevölkerung Freiburgs die städtebauliche Situation in der Wiehre, wie sie unter anderem durch das Gebäude des Klägers besonders treffend veranschaulicht werde, in großem Maße schätze. Dies zeige sich auch darin, dass die Arbeitsgemeinschaft Freiburger Stadtbild e.V. die Baumaßnahmen des Klägers beanstandet habe.

Mögliche Verstöße gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften an Gebäuden in der Nachbarschaft des Vorhabens seien ohne Bedeutung für die Denkmaleigenschaft des Hauses des Klägers, das nicht als Teil eines Ensembles, sondern individuell als Denkmal geschützt sei. Das Erscheinungsbild des Hauses werde durch die baulichen Maßnahmen erheblich beeinträchtigt. Die eingeschränkte Wahrnehmbarkeit der Veränderungen von öffentlichen Verkehrsflächen aus ändere daran nichts; Denkmalschutz sei primär Substanzschutz. Bei Denkmalen aus künstlerischen Gründen wie hier sei die Schwelle für erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds niedrig.

Auf die Frage, ob die Genehmigungspraxis der Stadt in Fragen des Denkmalschutzes in Freiburg-Wiehre in der Vergangenheit großzügiger gewesen sei, komme es nicht an. Die Behörden dürften eine von ihnen als fehlerhaft erkannte Verwaltungspraxis ändern. Der Kläger habe auch keine von der Stadt genehmigten baulichen Veränderungen zu nennen vermocht, die das Erscheinungsbild eines Denkmals in gleicher Weise beeinträchtigten wie die von ihm selbst realisierten Maßnahmen. Ihre Genehmigung könne er daher nicht beanspruchen.

Der angeordnete Rückbau der Dachflächenfenster sei nicht zu beanstanden. Die damit verbundenen hohen Kosten seien im Hinblick auf die gravierende Abweichung von der Baugenehmigung, die der Kläger selbst zu verantworten habe, nicht unverhältnismäßig.

Die Rückbauverpflichtung für den Dachaufbau sei dagegen ermessensfehlerhaft. Nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis der Beklagten werde die Nutzung von Dächern denkmalgeschützter Häuser als Terrasse grundsätzlich zugelassen und würden überdachte Dachausstiege zu diesem Zweck genehmigt, allerdings nur mit den in Höhe, Breite und Tiefe unbedingt erforderlichen Ausmaßen. Dementsprechend seien in der näheren Umgebung des Vorhabens Dachaufbauten vorhanden, die in ihrer optischen Präsens mit demjenigen des Klägers vergleichbar seien. Der Dachaufbau des Klägers sei zwar erheblich größer als für einen Dachausstieg unbedingt erforderlich. Es sei jedoch unverhältnismäßig, von ihm den vollständigen Abbruch seines Aufbaus zu verlangen. Ob die Anordnung eines Teilabbruchs rechtmäßig gewesen wäre, sei hier nicht zu prüfen, weil die Stadt keine solche Ermessensentscheidung getroffen habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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