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Hausnummern in Horben dürfen geändert werden

Datum: 11.08.2009

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 11.08.2009

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit den Beteiligten jetzt zugestellten Urteilen vom 21.7.2009 (  5 K 2323/07 - u. a.) sechs Klagen von Haus- und Wohnungseigentümern gegen die Änderung ihrer Hausnummern in Horben in der Straße „Heubuck“ abgewiesen.

Zwei Klagen hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, weil die klagenden einzelnen Wohnungseigentümer nicht berechtigt seien, auf Grund ihres ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum Abwehrrechte gegen Beeinträchtigungen dieses Eigentum geltend zu machen; dies könne nur die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die übrigen Klagen waren nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts unbegründet. Die Vergabe neuer Hausnummern sei eine Maßnahme, die in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters falle. Diesem komme dabei ein weiter, durch Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmter Ermessensspielraum zu. Die Umnummerierung beruhe hier ganz offensichtlich auf sachlichen Gründen. Sie setze ein im gesamten Gemeindegebiet eingeführtes kohärentes System der Hausnummerierung um - links ungerade und rechts gerade Nummern -, das sich im Grundsatz an dem Erlass des baden-württembergischen Innenministeriums über die Festsetzung der Hausnummern aus dem Jahr 1974 orientiere. Abweichungen von dieser Systematik seien wegen der verschiedenen Seitenarme der Straße „Heubuck“, die nach dem Ergebnis eines Bürgerentscheids im Mai 2007 auch mit „Heubuck“ bezeichnet werden müssten und nicht umbenannt werden dürften, unumgänglich gewesen. Dem Interesse der Kläger, dass ihr Gebäude mit der vergebenen Hausnummer ohne weiteres auffindbar sei, sei durch die vorgenommene Nummerierung genügt. Die Neunummerierung sei auch geeignet, die Orientierung im Bereich des Heubuck zu verbessern, nachdem es in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei Rettungskräften, Ortsfremden und beim Lieferverkehr gekommen sei. Die Nachteile für die Kläger wegen der Maßnahme seien rein pekuniärer Natur und von derart marginaler Größe, dass sie keinesfalls außer Verhältnis zu dem verfolgten und erreichten Zweck der Verbesserung der Orientierung stünden.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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