Navigation überspringen

Klage des Ex-Bürgermeisters Lais gegen die Stadt Zell i. W. weitgehend erfolglos

Datum: 23.07.2008

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 23.07.2008


Die Klage richtete sich gegen einen Leistungsbescheid der beklagten Stadt Zell im Wiesental, deren hauptamtlicher Bürgermeister der Kläger von 01.12.1985 bis 30.11.2001 war. Mit dem Bescheid vom 21.10.2004 hatte die Stadt Zell i. W. den Kläger auf der Grundlage der Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) in Höhe von 42.143,51 € zur Ablieferung von Vergütungen verpflichtet, die er im Rahmen seiner Erklärungen über Nebeneinkünfte nicht angegeben hatte.

Mit dem den Beteiligten inzwischen zugestellten Urteil vom 10.06.2008 - 3 K 452/07 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage überwiegend abgewiesen und festgestellt, dass der Kläger nur zur Zahlung von 35.758,85 € verpflichtet sei, die er für verschiedene während seiner Amtszeit ausgeübte Nebentätigkeiten erhalten habe. Unter anderem war er Geschäftsführer der Städtischen Wohnbau GmbH, die ihm 1998 einen Pkw (Neupreis: ca. 70.000,-- DM) zur geschäftlichen und privaten Nutzung überlassen und ein Ankaufsrecht eingeräumt hatte. Zum Ende seiner Amtszeit als Bürgermeister übte er dieses Ankaufsrecht aus und erwarb den Pkw zu einem Preis, der den vom Verwaltungsgericht ermittelten Verkehrswert um 9.151,88 € unterschritt. Diesen Betrag muss der Kläger nun abliefern. Da die beklagte Stadt die Differenz zum Verkehrswert auf 12.722,99 € beziffert hatte, war die Klage insoweit teilweise erfolgreich.

Als Geschäftsführer der Städtischen Wohnbau GmbH hatte der Käger außerdem - vor Überlassung des Geschäftswagens im Jahr 1998 - über mehrere Jahre hinweg zur Abgeltung von Fahrten mit seinem Privat-Pkw pauschale Aufwandsentschädigungen erhalten. Das Verwaltungsgericht entschied, dass diese Zahlungen als Vergütungen im Sinne der LNTVO zu qualifizieren und deshalb in Höhe von 5.813,39 € ebenfalls nachträglich abzuliefern seien. Nicht entscheiden musste das Verwaltungsgericht über einen Teil des Leistungsbescheids (2.254,98 €), in dem es um die angebliche Vermittlung von Gebäudeversicherungen durch den Kläger gegangen war. Insoweit hatte die beklagte Stadt ihren Bescheid während des laufenden Verfahrens zurückgenommen.

Des weiteren bezog sich der Leistungsbescheid auf mehrjährige Nebentätigkeiten des Klägers als Beirat bzw. Aufsichtratsmitglied bei Energieversorgungsunternehmen sowie der früheren Gebäudeversicherung Baden-Württemberg AG. Hierfür hatte er Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen erhalten, die er - soweit er entsprechende Vergütungen nicht ohnehin bereits abgeliefert hatte - in Höhe von 7.281,79 € an die Beklagte abführen muss.

Der Kläger war außerdem Treuhänder eines dem Verein zur Förderung des Bürgerheims Zell im Wiesental e.V. von einem Gründungsmitglied vermachten Hausanwesens in Berlin. Das Verwaltungsgericht bestätigte in diesem Punkt den von der beklagten Stadt geltend gemachten Ablieferungsanspruch in vollem Umfang, da der Kläger die Funktion als Treuhänder (ebenfalls) mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung als Bürgermeister erhalten habe und die daraus während seiner Amtszeit erzielten Einkünfte in Höhe von 13.303,18 € abzuliefern seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.
Anmerkung: Rechtskräftig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.12.2003 - 7 K 426/03 -, mit dem die Klage des Klägers gegen einen weiteren Leistungsbescheid der beklagten Stadt über Ablieferung von aus Nebentätigkeiten erzielten Vergütungen in Höhe von 55.218,-- € abgewiesen worden war.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.