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Studiengebührenbefreiung für Hochbegabte: Universität muss neu entscheiden

Datum: 07.01.2008

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 07.01.2008

Mit vier Urteilen, die den Beteiligten vor kurzem zugestellt wurden, hat das Verwaltungsgericht Freiburg Klagen von Studierenden gegen die Universität Freiburg stattgegeben.

Umstritten war die Auslegung einer Vorschrift des Landeshochschulgebührengesetzes, wonach die Hochschulen Studierende, die „weit überdurchschnittlich begabt“ sind oder „herausragende Leistungen im Studium“ erbringen, von der Studiengebührenpflicht befreien „können“.

Die Universität meinte, diese Vorschrift stelle es in ihr rein hochschulpolitisches, rechtlich völlig ungebundenes Ermessen, Studierende unter diesen Voraussetzungen zu befreien oder eben nicht zu befreien. Soweit sie in ihrer Praxis von dieser Befreiungsmöglichkeit Gebrauch mache, stehe ihr außerdem eine Wahlfreiheit zu, nur im Falle „weit überdurchschnittlicher Begabung“ eine Befreiung zu gewähren, hingegen im Fall „herausragender Leistungen im Studium“ keine Befreiung zu gewähren, da dieser Befreiungstatbestand für sie nur mit unvertretbarem Verwaltungsaufwand feststellbar sei. Nach ihren Kriterien konnte ein Studierender eine „weit überdurchschnittliche Begabung“ nur durch den Bezug eines Stipendiums eines anerkannten Förderungswerkes oder aber durch die Vorlage eines Intelligenztestergebnisses von 130 oder mehr Punkten nachweisen. Die Anträge der Kläger auf Befreiung von der Studiengebühr lehnte sie ab, da diese eine „weit überdurchschnittliche Begabung“ weder durch ein Stipendium noch durch einen Intelligenztest nachgewiesen hätten. Die Kläger beriefen sich demgegenüber mit ihren Klagen unter anderem auf ein 1,0-Abitur bzw. auf ein 1,0-Vordiplom in Physik bzw. auf besondere Leistungen in der ersten juristischen Staatsprüfung (Universitätsprüfung im Schwerpunktfach mit 14,5 Punkten bzw. Staatsexamen mit Platzziffer 18 von 329).

In einem Fall verpflichtete das Verwaltungsgericht die Universität, dem Kläger aus Gründen der Gleichbehandlung eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren. Dieser sei noch nach Beginn des Sommersmesters 2007 von der Studienstiftung des deutschen Volkes als Stipendiat aufgenommen worden und habe damit  die von der Universität selbst aufgestellte Voraussetzung nachgewiesen, unter der sie andere Studierende in ihrer Verwaltungspraxis von der Gebühr befreit habe  ( 1 K 1154/07).

In den anderen drei Fällen verpflichtete das Gericht die Universität, über die bisher abgelehnten Anträge der Kläger auf Studiengebührenbefreiung für das Sommersemester 2007 erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten (1 K 361/07, 1 K 988/07, 1 K 1146/07).

Das Gericht führte dazu aus: Das Landeshochschulgebührengesetz eröffnet den Hochschulen hinsichtlich der Gebührenbefreiung kein reines hochschulpolitisches, rechtlich völlig ungebundenes Ermessen. Vielmehr hat die Universität im Grundsatz Studiengebührenbefreiungen zu gewähren, wenn „herausragende Leistungen im Studium“ vorliegen oder  - wenn zu Beginn des Studiums solche herausragenden Leistungen naturgemäß noch nicht feststellbar vorliegen können -  bei Vorliegen einer „weit überdurchschnittlichen Begabung“ des Studierenden. Nur diese Auslegung vermeidet das sinnlose Ergebnis, dass ein Studierender durch eine Studiengebührenbefreiung auch noch in höheren Semestern gefördert wird, der zwar zu Beginn des Studiums etwa durch schulische Leistungen oder  eventuell auch einen IQ-Test eine „weit überdurchschnittliche Begabung“ vorweisen, diese Begabung aber nicht im weiteren Verlauf des Studiums mit herausragenden Studienleistungen umsetzen konnte. 

Die Ablehnung der Befreiungsanträge der in höheren Semestern studierenden Kläger mit der Begründung, sie hätten keine „weit überdurchschnittliche Begabung“ durch ein Stipendium eines anerkannten Förderungswerks oder einen IQ-Test nachgewiesen, ist daher rechtswidrig. Die Universität hat über die Befreiungsanträge der Kläger erneut zu entscheiden und die bislang rechtswidrig unterlassene Prüfung anzustellen, ob sie wegen „herausragender Leistungen im Studium“ von der Studiengebühr zu befreien sind.

Dabei steht ihr hinsichtlich der Festlegung der Kriterien für die Erfüllung dieses unbestimmten Tatbestandsmerkmals ein sehr weiter, gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings in der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes findet. Es kann offenbleiben, ob der Nachweis „herausragender Leistungen im Studium“ durch Verweis auf den Bezug eines Stipendiums eines anerkannten Förderungswerkes erbracht werden kann. Jedenfalls würde es den Gleichheitssatz verletzen, einzig diesen Nachweis zuzulassen und damit Studierende von einer Studiengebührenbefreiung auszuschließen, die zwar kein Stipendium vorweisen, aber ihre herausragenden Leistungen im Studium anderweit nachweisen können. Es darf nämlich einem Studierendem nicht zum Nachteil gereichen, wenn er eine Förderung durch ein sozial, konfessionell oder parteipolitisch orientiertes Förderungswerk aus grundsätzlichen Erwägungen oder mangels Angewiesenheit darauf gar nicht erst beantragt hat oder wenn er die von diesen Förderungswerken zusätzlich geforderten musischen, sozialen oder kulturellen Zusatzqualifikationen nicht aufweist oder gar nicht erst für eine Förderung vorgeschlagen worden ist.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Erhalt die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantrag

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