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Nutzung der Castellberghütte in Ballrechten-Dottingen nur eingeschränkt zulässig

Datum: 05.12.2007

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 05.12.2007

Mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil (Urteil vom 13.11.2007 -5 K 1777/05-) hat das Verwaltungsgericht Freiburg einer Klage gegen die Nutzung der Castellberghütte in Ballrechten-Dottingen teilweise stattgegeben.

Der ca. 300 m entfernt wohnende Kläger, der außerdem in der Nähe der Hütte ein landwirtschaftliches Pachtgrundstück besitzt, hatte Lärmbelästigungen insbesondere zu Nacht- und Ruhezeiten, wildes Grillen, sowie illegales Betreten und Vermüllen seiner Grundstücke durch die Nutzer der Hütte gerügt, die mit einer Schankanlage, Toilettenanlage sowie einer Grillstelle ausgerüstet ist.

Das Gericht verurteilte die Gemeinde Ballrechten-Dottingen, die Nutzung der Grillhütte durch Schulen, Vereine und private Dritte nur aufgrund eines jeweiligen Überlassungsvertrags zuzulassen, die Grillstelle mit einer abschließbaren Abdeckung zu versehen und die Benutzung von Radios, Fernsehgeräten, Lautsprechern oder sonstigen mechanischen bzw. elektro-akkustischen Geräten der Lauterzeugung - mit Ausnahme unverstärkter Musikinstrumente - zu verbieten. Nur so könnten die erheblichen, dem Kläger nicht mehr zumutbaren Belästigungen im Rahmen einer rechtlich unbedenklichen Nutzung vermieden werden.

Das Gericht wies hingegen die Klage ab, soweit der Kläger darüber hinaus verlangt hatte, die Gemeinde zu verurteilen, die Hütte ausschließlich als Schutzhütte zu nutzen und sie insbesondere nicht Vereinen, Verbänden oder privaten Dritten zu überlassen sowie ein Betreten seiner Grundstücke und des Müllabladens zu unterbinden. Das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an einer Nutzung der seit Jahrzehnten bestehenden Hütte zu Erholungszwecken überwiege das private Interesse des Klägers an vollkommen ungestörter Wohnruhe. Die Vergabe der Hütte sei im Vergleich zu den Vorjahren stark zurückgegangen und halte sich im überschaubaren Rahmen. In erheblichem Umfang werde sie durch Schulen und Kindergärten tagsüber und unter erzieherischer Aufsicht genutzt. Unberechtigte Nutzungen der Hütte und der Klägergrundstücke seien der Gemeinde nicht zurechenbar, die das ihr Mögliche und Zumutbare getan habe, um die Benutzung zu reglementieren und zu steuern. Das Gericht gehe davon aus, dass die Gemeinde sich rechtstreu verhalten und die Einhaltung der Benutzungsordnung überwachen sowie gegen Verstöße ordnungsrechtlich vorgehen werde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Erhalt des Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.

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