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Keine Benachteiligung beim Kindergartenbeitrag: Auch Waldorfkindergärten haben grundsätzlich Anspruch auf öffentliche Zuschüsse der Landkreise

Datum: 01.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 02.08.2001

Im Streit um die öffentliche Bezuschussung durch den Landkreis Emmendingen hat der Waldorfkindergarten Emmendingen einen Teilerfolg errungen: Mit Urteil vom 05.07.2001 (Az. 5 K 929/00) hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg einen Anspruch auch des Wal-dorfkindergartens auf öffentliche Zuschüsse jedenfalls dem Grunde nach bejaht. Der Höhe nach hat es den Landkreis hingegen nicht zur Zahlung eines konkret bezifferten Zuschusses, sondern nur zur Neubescheidung des Zuschussantrags nach pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet.

Der Kläger hatte es als eine mit dem Gleichbehandlungssatz (Artikel 3 Grundgesetz) unvereinbare Benachteiligung gerügt, dass die Kindergartenbeiträge bei kommunalen und kirchlichen Trägern infolge öffentlicher Zuschüsse im Durchschnitt nur ca. 100 DM monatlich, beim  Waldorfkindergarten hingegen mangels solcher Zuschüsse ca. 300 DM betragen.

Das Verwaltungsgericht entschied, der Landkreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe könne sich nicht durch eine Delegation des Kindergartenwesens auf die kreisangehörigen Gemeinden freizeichnen, sondern müsse auch in diesem Fall die Vielfalt der verschiedenen Erziehungsgrundrichtungen erhalten und daher im Regelfall neben den kommunalen und kirchlichen Trägern auch die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Waldorfkindergärten finanziell fördern. Unverhältnismäßige Mehrkosten seien mit der Förderung nicht verbunden. Der Landkreis dürfe sich seiner gesetzlichen Förderaufgabe nicht unter Hinweis auf fehlende Haushaltsmittel entziehen, sondern müsse diese notfalls durch Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden beschaffen. Er könne sich weder auf fehlenden überörtlichen Bedarf an Waldorfkindergartenplätzen noch auf  den einen ortsnahen Kindergartenbesuch fordernden Kinderhilfegrundsatz der „Lebensfeldorientierung“ berufen, da er die Plätze im Emmendinger Waldorfkindergarten in den eigenen Bedarfsplan aufgenommen habe und auswärtige Kinder ein Drittel davon belegten.

Die dem Landkreis vorbehaltene Ermessensausübung bezüglich der konkreten Art und Höhe der Förderung werde  durch den  Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt, der eine an der überörtlichen Praxis der Defizitfinanzierung anderer freiwilliger Träger, wie etwa der kirchlichen Kindergärten, orientierte gleiche Förderung gebiete. Dabei sei die im Vergleich zu den Kirchen deutlich geringere Finanzkraft der Kläger zu berücksichtigen. Die im Waldorfkindergarten gezahlten hohen Elternbeiträge seien nur insoweit anzurechnen, als sie den bei anderen Trägern üblichen Monatssatz nicht überstiegen.

Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg in Mannheim einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

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