Navigation überspringen

Keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht für Kinder bibeltreuer Christen

Datum: 01.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 06.08.2001

Mit Urteil vom 11.07.2001 (Az: 2 K 2467/00) hat die 2.Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg die Klage einer Familie bibeltreuer Christen auf Befreiung ihrer Kinder von der allgemeinen gesetzlichen Schulpflicht abgewiesen.

Die klagenden Eltern hatten unter Berufung auf ihre Glaubensfreiheit aus Artikel 4 des Grundgesetzes geltend gemacht, mit ihrem christlichen Erziehungskonzept sei die staatliche Unterrichtung ihrer beiden Kinder in einer öffentlichen Grundschule unvereinbar, wo sie durch Fäkalsprache, Gewalt, Drogen, okkulte Praktiken und die Sexualkunde von den Quel-len ihres christlichen Lebens abgeschnitten würden. Statt dessen wollten sie - gestützt auf das elterliche Erziehungsrecht aus Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes - ihre Kinder zu Hause selbst unterrichten, nämlich nach dem Konzept der „Philadelphia-Schule“, einer speziellen Heimschulform für bibelgläubige Eltern. Dies als anderweitigen Unterricht anstelle des Grundschulbesuchs ausnahmsweise zu gestatten, hatte die  Schulaufsichtsbehörde jedoch unter Hinweis auf den ebenfalls im Grundgesetz (Artikel 7 Absatz 1 Grundgesetz) festgelegten Lehr- und Erziehungsauftrag des Staates abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht entschied, die Ablehnung des staatlichen Schulsystems aus religiösen Motiven stelle keinen besonderen Fall dar, wie ihn das Schulgesetz für eine ausnahmsweise Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht voraussetze. Der Lehr- und Erziehungsauftrag der allgemeinen staatlichen Schulen aus Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes stehe gleichrangig und mit beschränkender Auswirkung neben den grundgesetzlich garantierten Rechten der Kläger auf Glaubensfreiheit und  auf elterliche Pflege- und Erziehung. Er umfasse nicht nur die Wissensvermittlung sondern auch die Erziehung der Kinder zu selbstverantwortlichen Mitgliedern der Gesellschaft. Das Grundgesetz gehe insoweit von einer unterschiedslos von allen Kindern besuchten Grundschule aus, was in besonderem Maße erste gesellschaftliche Erfahrungen  und den Erwerb sozialer Kompetenzen fördere und daher einem Heimunterricht entgegenstehe. Die allgemeine Pflicht zum Besuch einer staatlichen Grundschule stünde daher nicht im Belieben der Eltern. Da sie auf ihre Kinder in der schulfreien Zeit mit religiöser Erziehung einwirken könnten, sei ihre Glaubensfreiheit nicht verletzt, zumal ihnen die die grundgesetzlich garantierte Möglichkeit verbleibe, die Kinder auf eine staatlich anerkannte konfessionelle Schule zu schicken bzw. eine staatliche anerkannte eigene Privatschule zu gründen.

Die Beteiligten können noch binnen eines Monats nach Urteilszustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg in Mannheim einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil stellen.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.