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Private Anbieter in der Notfallrettung: Rettungswagen von Paramed haben Bestandsschutz

Datum: 01.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 16.08.2001

Mit Urteil vom 25.07.2001 (3 K 1102/00), welches den Beteiligten nun bekannt gegeben wurde, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg festgestellt, dass die Paramed Ambulanz GmbH aus Rheinfelden berechtigt ist, Notfallrettung mit zwei Rettungswagen (RTW) zu betreiben.

Zwar sei nach dem Inkrafttreten des seit dem 01.08.1998 geltenden neuen Gesetzes über den Rettungsdienst (RDG) eine Zulassung von Privaten zum Rettungsdienst grundsätzlich nicht mehr möglich. Das RDG habe die Notfallrettung ausschließlich den sogenannten Leistungsträgern (ASB, DRK und der Bergwacht Baden-Württemberg, Johanniter-Unfallhilfe, Malteser-Hilfsdienst etc.) vorbehalten. Ob angesichts dieser Rechtslage ein Verpflichtungsantrag der Klägerin dennoch Erfolg haben könnte, weil das RDG möglicherweise gegen höherrangiges nationales (z.B. Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art.12 GG) bzw. europäisches Recht verstoßen könnte, brauche die Kammer nicht zu entscheiden. Denn zugunsten der Klägerin gelte eine beantragte Genehmigung zur Notfallrettung mit zwei RTW vor Inkrafttreten des neuen RDG als erteilt, da das Landratsamt Lörrach binnen einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist über den Antrag nicht entschieden habe. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der Genehmigungsfiktion sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich bisher nicht in Zweifel gezogen worden. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion hätten auch im Falle der Klägerin vorgelegen. Der Antrag der Klägerin sei vollständig gewesen. Der Nachweis der fachlichen Qualifikation als Rettungsassistent habe unstreitig vorgelegen, entgegen der Auffassung des beklagten Landes habe es insbesondere nicht zusätzlich des Nachweises der fachlichen Eignung nach Maßgabe der BerufszugangsVO-PBefG bedurft. Die Genehmigungsfiktion sei auch vor dem Stichtag des Inkrafttreten des neuen RDG eingetreten. Denn das Landratsamt Lörrach habe zu Unrecht die Frist für die Entscheidung über den Antrag bis zum 03.09.1998 verlängert. Inwieweit durch Änderungen in der Person des Unternehmers eine umfassende Prüfung der persönlichen Voraussetzungen erforderlich gewesen wäre, sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, zumal hinsichtlich der späteren Gesellschafter bereits mit dem ursprünglichen Antrag vom 05.03.1998 polizeiliche Führungszeugnisse und Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes vorgelegen hätten. Es möge zwar durchaus sein, dass das Landratsamt insbesondere nach Eingang der Stellungnahme des Bereichsausschusses für den Rettungsdienst zur Frage von Beeinträchtigungen der bedarfsgerechten Versorgung durch die Aufnahme von Rettungstätigkeiten durch die Klägerin am 24.06.1998 weitere Zeit zur Prüfung benötigt hätte. Entscheidend sei aber, dass in dem vorliegenden Verfahren irgendwelche konkreten Prüfungsaktivitäten ausweislich der der Kammer vorliegenden Verwaltungsakten ersichtlich überhaupt nicht erfolgten. Die Ablehnung des Genehmigungsantrags sei vielmehr allein deswegen erfolgt, weil die fachliche Eignung des Geschäftsführers der Klägerin gemäß der BerufszugangsVO-PBefG nicht nachgewiesen sei. Mit dieser Begründung hätte das Landratsamt Lörrach den Genehmigungsantrag indes ohne weiteres binnen der 3-Monats-Frist ablehnen können.

Auch die seitens des beklagten Landes geäußerten Zweifel an der Rechtspersönlichkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der Genehmigungsfiktion griffen nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien auf die Vorgesellschaft neben dem Gesellschaftsvertrag bereits die Normen des GmbH-Rechts anzuwenden, die werdende GmbH sei bereits voll handlungsfähig und vollwertige Trägerin von Rechten und Pflichten. Dass die Paramed-GmbH i.G. als Gesellschafter/Geschäftsführer die Herren M. und Sch. gehabt habe, sei dem Landratsamt bekannt gewesen; Divergenzen hinsichtlich Gesellschaftszweck und Personen der Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der aktuellen Paramed GmbH seien insoweit nicht ersichtlich.

Der bloße Bestand einer fiktiven Genehmigung sei schließlich auch für den Bestandsschutz nach Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstdienstgesetzes vom 15.07.1998 ausreichend. Wortlaut und Gesetzesmaterialien seien die Anforderungen an den Bestandsschutz nach Maßgabe des Art.2 RDG-ÄndG nicht eindeutig zu entnehmen, die dortigen Aussagen seien vielmehr widersprüchlich. Sich insoweit ergebende Unklarheiten seien nach Auffassung der Kammer wegen des Grundsatzes, dass eine Norm in Zweifelsfällen zugunsten des Bürgers auszulegen ist, dahingehend zu lösen, dass es ausreichend war, wenn am 31.07.1998 eine (fiktive) Genehmigung für die private Notfallrettung vorlag. Das Sozialministerium habe im übrigen selber in einer Stellungnahme vom 20.04.2001 an das Landratsamt Lörrach die Auffassung vertreten, dass die beiden RTW der Klägerin bestandsgeschützt seien.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten binnen eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

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