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Wasserversorgungsbeitrag

Datum: 02.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 22.03.2002

Bereits früher nach dem (heute veralteten) Beitragsmaßstab ihrer tatsächlichen baulichen Ausnutzung veranlagte Grundstücke dürfen mangels gesetzlicher Grundlage auch bei Zusatzbebauung nicht nach dem heutigen Beitragsmaßstab ihrer baulich ausnutzbaren Fläche nachveranlagt werden (VG Freiburg, Urt.v. 6.3.2002 - 2K 1234/00 -

Das Verwaltungsgericht wies eine Klage der Gemeinde Sasbachwalden gegen das Landratsamt Ortenaukreis ab, das Abgabenbescheide der Gemeinde nach Widerspruch eines Grundstückseigentümers aufgehoben hatte.

 Er hatte von einem bislang ungeteilten und nur mit einem Bauernhof bebauten Außenbereichsgrundstück einen unbebauten Teil abgetrennt und mit einem weiteren Haus bebaut. Die Gemeinde hatte ihn daraufhin zum Beitrag für die Abwasser- und Wasserversorgung des neuen Hauses herangezogen. Er hatte eingewandt, das seinerzeit noch ungeteilte Grundstück sei bereits damals endgültig zum Beitrag herangezogen worden. Eine Nachveranlagung für das zusätzliche neue Haus verstoße daher gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung.
Die Gemeinde hielt dem entgegen, mit den früheren Beitragsbescheiden seien die Erschließungsvorteile des Grundstücks noch nicht voll abgegriffen worden. Der damalige Beitragsmaßstab habe (anhand des Gebäudeversicherungswerts) nur auf das Maß der tatsächlichen vorhandenen Bebauung abgestellt. Mit der zusätzlichen Bebauung sei aber der Erschließungsvorteil erhöht worden, so dass der Eigentümer dafür auch zahlen müsse.

Das Verwaltungsgericht entschied, ein lediglich nach dem Maß der damals tatsächlich vorhandenen baulichen Ausnutzung bereits zum Beitrag veranlagtes Grundstück könne auch dann nicht nach dem mittlerweile gültigen Maß der baulichen Ausnutzbarkeit seiner Fläche nachveranlagt werden, wenn es durch die spätere Bebauung mit einem weiteren Gebäude einen zusätzlichen, mit den bisherigen Beitragsbescheiden noch nicht abgegriffenen Erschließungsvorteil erhalte.

Es sei zwar aus Gründen der materiellen Gerichtigkeit verständlich, dass die Gemeinde den Eigentümer nun  auch für den zusätzlichen Vorteil heranziehen wolle. Dafür fehle es aber an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Kommunalabgabengesetz, das eine Nachveranlagung nur erlaube, wenn ein bereits nach dem Maß seiner baulichen Ausnutzbarkeit veranlagtes Grundstück nachträglich eine höhere Ausnutzbarkeit durch Vergrößerung der Grundstücksfläche bzw. durch Änderung des Bebauungsplanes erhalte. Eine der Gemeinde günstigere ausdehnende  Auslegung des Gesetzes sei nicht möglich. Der Gemeinde könne daher allenfalls der Gesetzgeber durch eine Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes helfen. Die nach dem aktuellen Abgabengesetz für eine Nachveranlagung erforderliche Erhöhung der baulichen  Ausnutzbarkeit fehle im vorliegenden Fall: Die Ausnutzbarkeit des ursprünglich ungeteilten und mit einem im Außenbereich privilegierten Bauernhof bebauten Grundstücks habe sich nicht dadurch erhöht, dass nun zusätzlich auf dem abgetrennten Grundstücksteil eine im Außenbereich baurechtlich ebenfalls privilegiert zulässiges Betriebsleiterwohnung bzw. ein Altenteil errichtet worden sei. Denn die Möglichkeit einer baulichen Ausnutzung des Grundstücks zu diesem Zweck sei schon immer gegeben gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim wegen Grundsatzbedeutung zugelassen.

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