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Sofortvollzug des Dienstbereitschaftsplanes für Apotheken aufgehoben

Datum: 02.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 09.07.2002

Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag eines Apothekers aus Achern die Anordnung des Sofortvollzugs aufgehoben, mit der die Neuregelung der Dienstbereitschaft mit Bescheid vom 20.12.2001 für sofort vollziehbar
erklärt worden war. Das Gericht (Beschluss vom 08.07.2002 - 4 K 251/02 -) hat sich dabei maßgeblich auf folgende Erwägungen gestützt:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entbehre bereits einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung. Aus der Begründung müsse hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt habe. Die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erschöpfe sich in der Aussage, „dass bei fehlendem Dienstplan ein geordneter Notdienst und eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht gewährleistet ist“. Weshalb der Widerruf und die Ersetzung der bisherigen Dienstbereitschaftsregelung mit sofortiger Wirkung notwendig sein solle, erschließe sich aus der gegebenen Begründung nicht ansatzweise. Diese gehe vielmehr am (die bisherige Dienstbereitschaftsregelung bloß ersetzenden) Regelungsgehalt des Bescheids vorbei und liefere statt dessen eine Begründung für die Notwendigkeit einer – hier gerade nicht in Rede stehenden – erstmaligen Einrichtung eines Notdienstes. Statt dessen habe sich die Begründung aber darauf beziehen müssen, weshalb die bisherige Dienstbereitschaftsregelung (9er- bzw. 12er-Turnus) mit sofortiger Wirkung abgeschafft und durch die neue Regelung ersetzt werden solle. Dass insoweit ganz andere Erwägungen anzustellen seien als bei einer erstmaligen Notdienstregelung, liege auf der Hand.

Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin durch diesen Gerichtsbeschluss nicht gehindert sei, eine neue, ausreichend begründete Vollziehbarkeitsanordnung zu erlassen, bemerke die Kammer im Interesse der Vermeidung weiteren Rechtsstreits vorsorglich, dass auch bei einer inhaltlichen Interessenabwägung Bedenken bestünden, ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der neuen Dienstbereitschaftsregelung anzunehmen. In keinem Fall dürfe eine Notdienstregelung dazu führen, dass sich im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse die Bevölkerung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten nicht mehr in zumutbarer Weise mit Arzneimitteln versorgen könne. Dies sei hier - vor allem im Verhältnis der Bewohner von Wagshurst zu den Apotheken in Lauf (Entfernung 14,4 bzw. 14,7 km, keine Busverbindung an Sonn- und Feiertagen, Zeitbedarf für die Hin- und Rückfahrt mit dem Bus über zwei Stunden zuzüglich zehn Minuten Fußweg) - aber voraussichtlich der Fall.

Die Kammer gestatte sich den Hinweis, dass auch der Versuch einer einvernehmlichen Regelung mit allen betroffenen Apotheken in Betracht gezogen werden könne. Im Rahmen eines sich an das vorliegende Eilverfahren möglicherweise anschließenden gerichtlichen Klageverfahrens könne insoweit auch an ein - vom Verwaltungsgericht angebotenes - Mediationsverfahren gedacht werden, um den seit Jahren schwelenden Konflikt zu befrieden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.

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