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Besteht ein Anspruch auf Aufnahmen in eine bestimmte Schule?

Datum: 02.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 22.08.2002

Mit dieser Frage hatte sich das Verwaltungsgericht auf Klage einer Schülerin und ihres Vaters zu befassen, mit der diese erreichen wollten, dass die Schülerin im folgenden Schuljahr in die 5. Klasse des Rotteck-Gymnasiums in Freiburg aufgenommen wird (vgl. Badische Zeitung vom 20.8.2002). Dies hatten das Rotteck-Gymnasium und das Oberschulamt Freiburg abgelehnt. Das Gericht hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 16.8.2002 - 2 K 1408/02):

Die Schule habe sich zwar auf grundsätzlich zulässige Erwägungen gestützt. Der tragenden Erwägung der Ermessensentscheidung fehle es aber an einer tatsächlichen Grundlage. Die Entscheidung fuße auf dem Argument, die Aufnahmekapazität des Rotteck-Gymnasiums sei erschöpft. Nach dem Vortrag in der Klagerwiderung betrage die Zahl der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler am Rotteck-Gymnasium zum Schuljahr 2002/2003 jedoch nur 120 und liege damit vier unter der im Verwaltungsverfahren durchgehend mit 124 bezifferten Aufnahmekapazität. Von einer Erschöpfung der Aufnahmekapazität des Rotteck-Gymnasiums könne also keine Rede sein. Ob die Aufnahmekapazität des Rotteck-Gymnasiums zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, also im April 2002, tatsächlich erschöpft gewesen sei und Kapazitäten erst später etwa dadurch freigeworden seien, dass angemeldete und angenommene Schülerinnen oder Schüler „abgesprungen“ seien, sei unerheblich. Maßgeblich für die Beurteilung der vorliegenden Klage sei die Sach-,  und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

Die Ablehnung der Aufnahme der Klägerin Ziffer 1 am Rotteck-Gymnasium werde auch nicht mit der erstmals im Gerichtsverfahren angeführten Erwägung ermessensfehlerfrei, die Abweisung von Schülerinnen und Schülern an ihrer Wunschschule sei auch zur Bildung annähernd gleich großer Klassen möglich. Zwar könne dieser Gesichtspunkt zur Durchführung eines Klassenausgleichs zwischen Schulen auch unterhalb von deren Kapazitätsgrenzen führen. Der Aspekt der Bildung annähernd gleich großer Klassen habe jedoch bei den angefochtenen Entscheidungen keine Rolle gespielt. Sei aber die Bildung annähernd gleich großer Klassen im Verwaltungsverfahren nie erwogen worden, könne diese Erwägung auch nicht im Gerichtsverfahren nachgeschoben werden. Die Verteilung der Plätze am Rotteck-Gymnasium sowie am G 8-Zug des Goethe-Gymnasiums sei abgeschlossen. Daraus ergebe sich, dass die Bildung annähernd gleich großer Klassen jetzt nicht mehr möglich sei. Damit sei der Erwägung der annähernd gleichen Klassengröße der Boden entzogen. Schulen und die Schulverwaltung müssten sich an dem von ihnen gewählten Auswahlsystem festhalten lassen und dürften es nicht nachträglich zu Lasten einer Bewerberin ändern.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann Zulassung der Berufung beantragt werden.

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