Navigation überspringen

Auflagen für NPD-Kundgebung am 14.09.2002 dürfen (sofort) vollzogen werden

Datum: 02.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 05.09.2002

Das Verwaltungsgericht hat heute über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden, mit dem sich die NPD gegen die sofortige Vollziehbarkeit von drei Auflagen gewandt hat, welche die Stadt Freiburg für die am 14.09.2002 geplante NPD-Kundgebung erlassen hat (Beschluss vom 13.09.2002 - 4 K 1834/02 -). Im einzelnen ging es um ein Redeverbot für Herrn F.B. (1.), das Verbot, die Parole „Nationaler Widerstand“ zu rufen (2.), und das Verbot, die Flagge des Deutschen Kaiserreichs in Verbindung mit der Bekundung rechtsextremistischer, insbesondere neonationalsozialistischer Ziele zu verwenden (3.). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Beschluss den Antrag der NPD abgelehnt, da die angegriffenen Auflagen aller Voraussicht nach rechtmäßig seien. Das Gericht hat sich maßgeblich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1. Das Verbot eines Auftritts des F.B. als Redner ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und auch im Rahmen einer Folgenabwägung von der NPD hinzunehmen. Wie bereits das Verwaltungsgericht Berlin in einem ebenfalls F.B. betreffenden Beschluss festgestellt hat, ist F.B. mehrfach, und zwar bis in die jüngste Zeit, als Redner bei rechtsextremistischen Veranstaltungen mit volksverhetzenden und seine nationalsozialistische Gesinnung offenbarenden Äußerungen in Erscheinung getreten.

Vom Amtsgericht Landstuhl wurde er wegen volksverhetzender Äußerungen am 21.07.2001 bei einer Versammlung der „Jungen Nationaldemokraten“ (JN) in Landstuhl durch Urteil vom 27.11.2001 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. In der Hauptverhandlung hat F.B. sich dahin eingelassen, er sei provoziert worden und dulde es nicht, wenn er in seinem eigenen Land angegriffen werde. Wenn er gewusst hätte, was aus der Äußerung entstehen würde, dann hätte er das nicht gesagt. Mit ihm sei aber die Leidenschaft durchgegangen. Des weiteren ist F.B. durch Urteil des Landgerichts Essen vom 25.04.2002 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Dem Urteil des Landgerichts Essen ist zu entnehmen, dass F.B. in der Vergangenheit zahlreiche weitere strafgerichtliche Verurteilungen wegen unterschiedlicher Delikte, auch zweier weiterer Volksverhetzungen, erfahren hat. In seinen Erwägungen zur Strafzumessung und zur Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht Essen maßgeblich darauf abgehoben, dass F.B. sich diese Vorverurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Obwohl er bereits mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, habe er nicht erkennen lassen, dass er das Unrecht seiner Taten einsehe bzw. sich zukünftig einer entsprechenden Einsicht gemäß verhalten werde. Teilweise habe sich der Verdacht aufgedrängt, F.B. sei auf einige der Taten stolz; mit weiteren derartigen Reden von F.B. sei zu rechnen. 

Denn die Stadt Freiburg mit Blick auf das frühere einschlägige strafbare Verhalten des F.B. den Schluss gezogen hat, dass er auch bei der Demonstration am 14.09.2002 mit hoher Wahrscheinlichkeit einschlägige Straftatbestände verwirklichen und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährden werde, so ist dies nachvollziehbar und kann rechtlich nicht beanstandet werden. Die von der NPD in diesem Zusammenhang noch angeführte theoretische Möglichkeit, das Redemanuskript des F.B. auf befürchtete strafbare Äußerungen zu überprüfen, ist schon deshalb kein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr, weil in keiner Weise sichergestellt ist, dass F.B. sich an das Redemanuskript halten wird. Die in den beiden letzten strafrechtlichen Verurteilungen jedenfalls sinngemäß festgestellte, aus entsprechenden Einlassungen des F.B. ersichtliche Leidenschaftlichkeit und Reizbarkeit bei derartigen öffentlichen Veranstaltungen spricht insoweit für sich.

2. Auch hinsichtlich des Verbots von Parolen mit der Wortfolge „Nationaler Widerstand“ besteht ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Die Stadt Freiburg weist insoweit zu Recht darauf hin, dass diese Parole in der rechtsextremen Szene mittlerweile wohl fest etabliert ist und als Erkennungszeichen gewaltbereiter rechtsextremistischer Aktivisten gilt. Dies wird dadurch bestätigt, dass sich eine offenbar gewaltbereite rechtsextreme Gruppierung „Das freie Forum“ exakt dieser Parole bedient, um in Bezug auf die Demonstration der NPD am 14.09.2002 mehr oder weniger unverhohlen auch den Einsatz von Gewalt zu propagieren. Indem die Stadt Freiburg die Verwendung derartiger symbolträchtiger Parolen unterbindet, verhindert sie, dass potenziell militante Versammlungsteilnehmer ein Signal zur Gewaltanwendung oder zumindest zu deren Billigung erhalten.

3. Die letzte der angefochtenen Auflagen ist dahin zu verstehen, dass die NPD sich, auch und insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung der Flagge des Deutschen Kaiserreichs, aller strafrechtlich relevanter Kundgaben zu enthalten hat. Mit diesem Inhalt ist die Auflage offensichtlich rechtmäßig und besteht auch ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Der NPD ist es im Übrigen unbenommen, auf die Verwendung dieser Flagge zu verzichten, wenn sie Risiken eines diesbezüglichen Auflagenverstoßes vermeiden will.



Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die NPD kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim erheben.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.