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Kein Anspruch auf sofortige Baufreigabe für Windenergieanlagen auf der Holzschlägermatte

Datum: 03.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 02.05.2003

Das Verwaltungsgericht hat heute einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (Beschluss vom 02.05.2003  4 K 738/03), mit dem die Antragstellerin erreichen wollte, dass die Stadt Freiburg ihr den Baufreigabeschein („Roter Punkt“) für die Ausführung des mit Baugenehmigung vom 22.01.2003 genehmigten Vorhabens zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf der Holzschlägermatte erteilt. Das Gericht hat sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für die Erteilung des Baufreigabescheins bislang nicht erfüllt. In der Baugenehmigung wurde die Baufreigabe u.a. davon abhängig gemacht, dass vor dem Errichten der Windkraftanlagen eine Sicherheitsanalyse im Hinblick auf die Probleme Eiswurf, Teileablösung und Brandschutz vorgelegt wird. Die Antragstellerin ist dem Erfordernis der Vorlage der Sicherheitsanalyse nicht nachgekommen.


Auch der Hilfsantrag, der auf die Erteilung eines „Teilbaufreigabescheines“ für Rodungsarbeiten und Wegebaumaßnahmen gerichtet ist, ist unbegründet. Mit dem Beginn der Wegebaumaßnahmen und den damit verbundenen Rodungsarbeiten würde in einem solch starken Maße in die Natur eingegriffen werden, dass es nicht zu rechtfertigen ist, diese Eingriffe zuzulassen, ohne dass sämtliche Auflagen und Bedingungen der Baugenehmigung erfüllt wurden.

Über die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung oder der ihr beigefügten Auflagen hatte das Gericht nicht zu entscheiden, denn im Verfahren auf Erteilung eines Baufreigabescheins ist lediglich formal zu prüfen, ob die maßgeblichen Auflagen erfüllt sind. Auch die anhängige Petition hatte auf die Entscheidung keinen Einfluss.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim erheben.

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