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Sozialhilfeträger muss einem Mittellosen die Kosten für die Bestattung eines nahen Angehörigen vorschießen

Datum: 04.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 19.04.2004

Auf Anregung des Gerichts haben heute die Beteiligten einen Vergleich im Streit um das Cafe Einstein geschlossen (4 K 2757/03), dessen wesentliche Regelungen wie folgt lauten:

Die Betreiberin verpflichtet sich, die Gaststätte um 24.00 Uhr, in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag um 01.00 Uhr zu schließen. An zehn Tagen im Jahr (seltenen Ereignissen) darf die Sperrzeit nach § 9 GastVO ausgenutzt werden.

Musikdarbietungen sind um 20.00 Uhr zu beenden, an den seltenen Ereignissen (Absatz 1 Satz 2) um 22.00 Uhr.
Die Betreiberin verpflichtet sich, beim Betrieb der Gaststätte die Lärmrichtwerte der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet einzuhalten.
Die Betreiberin verpflichtet sich, beim Betrieb der Gaststätte die Lärmrichtwerte der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet einzuhalten.
Die Betreiberin verpflichtet sich schließlich, die Küchenfenster der Gaststätte in den Zeiten von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie nach 20.00 Uhr zu schließen;
- auf dem öffentlichen Gehweg vor der Gaststätte in keinem Fall mehr als zehn Sitzplätze bereitzustellen;
- die der Klarastraße zugewandten Türen und Fenster der Gaststätte nach 22.00 Uhr zu schließen.
Die Stadt Freiburg verpflichtet sich, diese Regelungen in geeigneter Form als Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufzunehmen.
Die Anwohner nehmen hiermit ihren Widerspruch gegen die der Betreiberin erteilte Baugenehmigung zurück bzw. verzichten auf die Erhebung von Widersprüchen.

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