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Verwaltungsgericht weist Klage auf LKW-Sperrung für Ortsdurchfahrt Breisach-Oberrimsingen (B31) ab

Datum: 04.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 09.08.2004

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.07.2004 (5 K 1536/02) die Klage eines Anliegers auf Anordnung einer LKW-Sperrung im Bereich der Ortsdurchfahrt Breisach-Oberrimsingen (B 31) abgewiesen. Das Gericht stützt sich im Wesentlichen auf folgende Gründe:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anordnung einer Lkw-Sperrung im Bereich der Ortsdurchfahrt Breisach-Oberrimsingen. Es ist zu beachten, dass gemäß § 45 Abs.9 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Die Ermessensentscheidung des Landratsamts, im Bereich des Anwesens des Klägers kein Lkw-Verbot auf der B 31 anzuordnen, kann nicht beanstandet werden. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Ortsdurchfahrt von Breisach-Oberrimsingen im maßgeblichen Zeitpunkt der Ermessensentscheidung des Landratsamts - und auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald gegen die Abstufungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg bezüglich von Teilstrecken der B 31 ( vgl. Pressemitteilung vom 09.08.2004 zum Verfahren 5 K 95/04) - noch eine Bundesstraße und die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde auf dieser Grundlage zu treffen war.

Die Grenzwerte der einschlägigen Lärmschutz-Richtlinien des Bundesministers für Verkehr werden im Bereich des Anwesens des Klägers deutlich unterschritten. In diesem Zusammenhang hat das Landratsamt nicht verkannt, dass eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung zum Schutz der Anwohner vor Straßenverkehrslärm auch im Fall der Unterschreitung der Richtwerte in Betracht kommen kann. Dabei war sich das Landratsamt insbesondere darüber im Klaren, dass eine entsprechende Anordnung auch ergehen kann, wenn Lärmeinwirkungen vorliegen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss. Da Lärmschutzmaßnahmen in Form von Verkehrssperrungen bzw. -umleitungen aber i.d.R. nicht zur Beseitigung des Lärms, sondern nur zu dessen Verlagerung führen, hat die Straßenverkehrsbehörde auch - im Rahmen einer Gesamtschau - die Belange der Anlieger zu berücksichtigen, die durch den verlagerten Lärm beeinträchtigt werden können. Die Straßenbehörde darf dabei selbst bei erheblicher Lärmbeeinträchtigung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint. Im konkreten Fall kann die vom Landratsamt vorgenommene Gewichtung der betroffenen Belange  angesichts des nicht unerheblichen Unterschreitens der Grenzwerte durch den Straßenverkehrslärm und angesichts der Tatsache, dass es sich im fraglichen Bereich um eine Bundesstraße handelt, jedoch nicht beanstandet werden. Eine Verkehrsbeschränkung für Lkw im maßgeblichen Bereich der B 31, durch die notwendigerweise in die Freizügigkeit des Verkehrs und in die Lebensqualität sonstiger Anwohner eingegriffen wird, ist vor dem Hintergrund der bestehenden erheblichen Unterschreitung der Richtwerte der Beurteilungspegel des Straßenverkehrslärms ungeeignet und damit unverhältnismäßig, zumal eine Lkw-Sperrung auf der - dem weiträumigen Verkehr dienenden - Bundesstraße keine spürbare Entlastung der betroffenen Wohnbevölkerung mit sich brächte. Von einer solchen Lkw-Sperrung könnte nur der Lkw-Durchgangsverkehr erfasst werden, nicht aber der sogenannte Anliegerverkehr. Nach den minuziösen Erhebungen des Tiefbauamts der Stadt Freiburg handelt es sich bei dem Lkw-Verkehr auf den betroffenen Teilen der B 31 indes zu ca. 70% um sogenannten Anliegerverkehr, dem die Zufahrt zum maßgeblichen Teilstück der B 31 nicht verwehrt werden kann. Lediglich ca. 30% des Lkw-Verkehrs wäre als Durchgangsverkehr durch das geforderte Verbot zu verdrängen. Die damit erreichte Lärmreduzierung würde nach zutreffender Auffassung akustisch kaum wahrnehmbar sein und damit nicht maßgeblich ins Gewicht fallen, zumal, wie dargelegt, die Richtwerte der Beurteilungspegel bereits jetzt erheblich unterschritten werden und der Lkw-Anteil insgesamt - also einschließlich Anliegerverkehr - nur ca. 7,5% des täglichen Kraftfahrzeugverkehrs ausmacht.
Ob die Anordnung einer Lkw-Sperrung in Betracht kommt, wenn die B 31 zwischen BAB-Anschlussstelle Freiburg-Süd und „Rimsinger Ei“ bestandskräftig zur Kreisstraße abgestuft ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird.

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