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Verwaltungsgericht bestätigt Ausweisung eines Islamisten

Datum: 02.03.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 02.03.2006

Mit Urteil vom 08.02.2006 (1 K 1908/04), das den Beteiligten vor kurzem zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage des 1.Vorsitzenden der verbotenen, islamistischen „Muslim Gemeinde Blumberg e.V.“ gegen eine Ausweisungsverfügung des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis abgewiesen.

Dieser Verein war vom Bundesinnenminister als Teilorganisation zugleich mit dem „Verband der Islamischen Vereine und Gemeinde e.V. (ICCB)“ im Dezember 2001 verboten worden. Der in Köln ansässige Verband hatte unter Führung des in der Presse als „Kalif von Köln“ bekannt gewordenen Metin Kaplan teilweise auch mit Aufrufen zur Gewaltanwendung die Errichtung eines Kalifatstaates betrieben - eines laut Bundesverwaltungsgericht mit den Grundsätzen der Demokratie, des Rechtsstaats und den Menschenrechten unvereinbaren weltumspannenden islamischen Gottesstaates unter Führung eines Kalifen. Der Kläger hatte als 1.Vorsitzender der „Muslim Gemeinde Blumberg e.V.“ keine nur untergeordnete Rolle in der Kalifatstaatorganisation inne und war 1999 bei einer Demonstration anlässlich der Vorführung Kaplans beim Bundesgerichtshof auch als Sprecher aufgetreten. Noch nach dem Verbot seiner Organisation waren bei ihm im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Dezember 2001 Unterlagen, Propagandamaterial, Vereinsfahnen und Mitgliederlisten gefunden worden. Zudem hatte er laut Berichten des Südkurier noch nach dem Verbot öffentlich geäußert, er stehe zu Kaplan und zum Kalifatstaat und man könne von ihm nicht verlangen, das deutsche Recht über das islamische Recht zu stellen.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die vom Landratsamt der Ausweisung zugrunde gelegte Einschätzung, der Kläger gefährde die freiheitlich demokratische Grundordnung und die innere Sicherheit der Bundesrepublik. Der Kläger halte sich zwar mit seiner Frau und seinen vier Kindern schon seit August 2002 nicht mehr im Bundesgebiet auf (sondern vermutlich in Jordanien oder der Türkei), weshalb seine Aufenthaltsberechtigung schon vor der Ausweisung erloschen sei. Gleichwohl komme der Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr noch Bedeutung zu. Denn die Ausweisung sperre die Wiedereinreise für den Fall, dass der Kläger in Zukunft versuche, ein Aufenthaltsrecht unter Berufung darauf zu erlangen, dass eines seiner im Bundesgebiet geborenen Kinder auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. In diesem Fall sei eine ausweisungsbedingte Trennung von seiner Familie angesichts der Schwere der von ihm ausgehenden Gefahren auch mit Blick auf das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art.6 Grundgesetz nicht unverhältnismäßig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württem-berg in Mannheim kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

 

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