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Keine (nochmalige) Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen in Konstanz-Litzelstetten

Datum: 27.07.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 27.07.2006

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg, die zuvor vergeblich versucht hatte, eine vergleichsweise Einigung zwischen den Beteiligten zu erreichen, hat in mehreren Urteilen vom 13. und 14.7.2006 Erschließungsbeitragsbescheide der Stadt Konstanz aufgehoben, die gegen Grundstückseigentümer in Litzelstetten ergangen waren.

Die frühere Gemeinde Litzelstetten, heute ein Ortsteil von Konstanz, hatte in den sechziger Jahren mit der Herstellung von Erschließungsstraßen begonnen. Im Jahr 1969 beschloss der Gemeinderat, dass Grundstückseigentümer auf Antrag einen endgültigen Kostenbescheid erhalten könnten, um so das Risiko von Kostensteigerungen auszuschließen. In der Folgezeit erhielten u.a. die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger Bescheide, die jeweils als "endgültiger" Erschließungsbeitragsbescheid bezeichnet waren und den Zusatz enthielten: "Nach Begleichung des umstehenden Betrags sind die Straßenanliegerleistungen für ihr Grundstück endgültig und vollständig abgegolten". Im Jahr 2000 erfolgte die endgültige Herstellung der verschiedenen Erschließungsanlagen. Die Stadt Konstanz zog daraufhin die Kläger erneut zu Erschließungsbeiträgen in Höhe des Zwei- bis Dreifachen des früheren Beitrags heran.

Das Gericht hat entschieden, dass die Ablösungsbescheide der früheren Gemeinde Litzelstetten eine erneute Veranlagung der Kläger verhinderten. Sie seien weiterhin wirksam. Entgegen der Auffassung der Stadt sei diese weder berechtigt noch verpflichtet, die Kläger zu einem höheren Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachtende Missbilligungsgrenze sei nicht überschritten; dies sei der Fall, wenn der Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als das Doppelte des Ablösebetrages ausmache. Es sei davon auszugehen, dass die Differenz zwischen den jetzt auf die Grundstücke entfallenden Erschließungskosten und den früheren Ablösebeträgen im Wesentlichen auf dem inflationsbedingten Geldwertverlust beruhten. Unter Berücksichtigung der im Lauf von ca. 30 Jahren eingetretenen Preissteigerungen müssten die früheren Ablösebeträge wertmäßig zumindest verdoppelt werden. Dies verlange das Gebot der Abgabengerechtigkeit, das eine reale und nicht nur eine fingierte Gleichbehandlung erreichen wolle.

Die Kammer hat jeweils die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann Berufung eingelegt werden.

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