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Vorläufiger Baustopp für Colombi-Eck in Freiburg

Datum: 17.07.2013

Kurzbeschreibung: PM 17.07.2013

Das bereits im Bau befindliche Vorhaben am so genannten Colombi-Eck in Freiburg darf einstweilen nicht weitergebaut werden. Mit Beschluss vom 16.07.2013 (4 K 497/13) gab das Verwaltungsgericht Freiburg dem Eilantrag einer angrenzenden Wohnungseigentümergemeinschaft statt und ordnete die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung an, die dem beigeladenen Investor von der Stadt Freiburg für die Bebauung des Geländes erteilt worden war.

Zur Begründung führte das Gericht aus, der Widerspruch werde voraussichtlich Erfolg haben. Denn der am 19.02.2013 von der Stadt Freiburg für das Vorhaben beschlossene Teilbebauungsplan „Eckbereich zwischen Friedrichstraße und Colombistraße“ sei voraussichtlich unwirksam.

Die vom Bebauungsplan zugelassene erhebliche Überschreitung der für ein Kerngebiet geltenden maximalen Geschossflächenzahl von 3,0 (d.h. drei Quadratmeter Geschossfläche pro Quadratmeter Grundstücksfläche) auf 6,5 sei nämlich im Bebauungsplanverfahren voraussichtlich nicht durch hinreichende städtebauliche Gründe gerechtfertigt worden. Weder die Eckgrundstückssituation an der Ecke Friedrichstraße/Colombistraße noch der Immissionsschutz ließen eine derart massive Ausnutzung des Grundstücks bereits aus sich heraus als „städtebaulich vernünftigerweise geboten“ erscheinen. Dies gelte auch, soweit sich Investor und Stadt Freiburg auf eine Weiterentwicklung der 12-geschossigen Bebauung an der Bahnhofsachse sowie eine 6- bis 7-geschossige Bebauung auf dem Böttcher-Areal beriefen. Zwar seien insoweit städtebauliche Gründe durchaus vorstellbar. Es lasse sich aber dem Bebauungsplan, seiner Begründung und den zugrundeliegenden Gemeinderatsprotokollen nicht ausreichend entnehmen, weshalb städtebauliche Gründe eine derart massive Überschreitung der für ein Kerngebiet geltenden „Höchstgeschossflächenzahl“ erfordert hätten. Da der Bebauungsplan diese Abweichung nicht hinreichend rechtfertigen dürfte und die Baugenehmigung auch nicht zulasten der Nachbarn mit dem früheren Bebauungsplan im Einklang stehe, dürfe der Investor von der ihm erteilten Baugenehmigung vorerst keinen weiteren Gebrauch machen.

Eine ganze Reihe weiterer Einwendungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen das Bauvorhaben hielt das Verwaltungsgericht hingegen jedenfalls im Ergebnis nicht für durchgreifend. Es schloss auch nicht aus, dass eine Planung mit dem von der Stadt Freiburg gewünschten Inhalt bei einer entsprechenden städtebaulichen Rechtfertigung für dieses Grundstück zulässig sein könnte.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Freiburg und der beigeladene Investorkönnen dagegen binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.


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