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Bauvorhaben in Freiburg-Littenweiler wegen Baugrenzenüberschreitung vorläufig gestoppt

Datum: 03.12.2014

Kurzbeschreibung: PM v. 03.12.2014

Weil der geplante Neubau zweier Wohnhäuser in der Alemannenstraße in Freiburg-Littenweiler mit einem Teil der Balkone und Dachüberstände die im Bebauungsplan („Hörchersberg-Ost“) der Stadt Freiburg festgesetzen Baugrenzen teilweise überschreitet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen die Baugenehmigung wiederhergestellt, welche die Stadt Freiburg der beigeladenen Bauherrin für das Vorhaben erteilt hat (Beschluss vom 27.11.2014 - 4 K 2303/14 -). Damit können die beiden Häuser vorerst nicht gebaut werden.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus:

Die  Festsetzung einer Baugrenze in einem Bebauungsplan habe regelmäßig nachbarschützende Wirkung für den Eigentümer des ihr gegenüberliegenden Grundstücks, es sei denn, den Planunterlagen bzw. der Planbegründung lasse sich entnehmen, dass die Baugrenze ausnahmsweise nicht den Schutz der Nachbarn, sondern ausschließlich städtebauliche Ziele verfolge. Eine solche Beschränkung lasse sich dem Bebauungsplan „Hörchersberg-Ost“ jedoch nicht entnehmen. Seine Begründung verweise auf die das Gebiet kennzeichnende aufgelockerte Einzelhausbebauung und auf das Planziel, diesen Charakter des durch die Nordhanglage geprägten Gebiets zu erhalten. Diese Begründung könne zwar auf rein städtebauliche Absichten hindeuten, schließe aber auch nicht aus, dass der Satzungsgeber aufgrund der Hanglage mit der Baugrenzenfestsetzung auch den Schutz der Bewohner des Gebiets verfolge.

Die mithin wohl nachbarschützende Baugrenze werde durch die Balkone und Dachüberstände der beiden geplanten Wohnhäuser teilweise überschritten. Diese Baugrenzenüberschreitung werde voraussichtlich nicht dadurch gedeckt, dass das Bauamt der Stadt der Bauherrin mit der Baugenehmigung zugleich auch eine Befreiung von den Baugrenzenfestsetzungen erteilt habe. Denn nach dem Baugesetzbuch dürfe die Baurechtsbehörde einen Bauherrn nur von der Einhaltung solcher Festsetzungen des vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplans befreien, die keine „Grundzüge der Planung“ darstellten. Ausweislich der Planunterlagen sei es hier aber für den Gemeinderat der Stadt Freiburg bei der Planaufstellung ein bedeutendes Anliegen gewesen, mit den Baugrenzen für die Oberlieger die Besonnung der Grundstücke in den im Plangebiet teilweise steilen Nordhanglagen sicherzustellen, so dass die Baugrenzenfestsetzung hier voraussichtlich auch zu den Grundzügen der Planung zähle.

Bei der gerichtlichen Überprüfung, welche Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den Grundzügen der Planung zählten, dürfe kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, weil andernfalls die Mehrzahl der Planfestsetzungen praktisch jegliche rechtliche Wirksamkeit und Steuerungskraft verlöre, was mit Blick auf die Planungshoheit des Gemeinderats ein unhaltbares Ergebnis wäre. Dazu würde es aber führen, wenn der Gemeinderat einer Stadt einerseits in einem Bebauungsplan grundsätzliche Festsetzungen zur Steuerung der Bebauung eines Gebiets treffe, dann aber das Bauamt der Stadt durch Erteilung einer Befreiung von eben diesen Festsetzungen Bauherren die Ausführung planwidriger Bauwünsche unter Hinweis darauf ermögliche, diese Planfestsetzungen des Gemeinderats zählten nicht zu den Grundzügen des Bebauungsplans.

 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

 

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