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Bauvorhaben "Gasthaus Schiff" in Freiburg: Kein Baustopp trotz Nachbarwiderspruchs

Datum: 06.11.2014

Kurzbeschreibung: PM  06.11.2014

Die Baugenehmigung der Stadt Freiburg für die Erweiterung des Gasthauses „Schiff“ in Freiburg (Ecke Schwarzwaldstraße/Hansjakobstraße) mit Treppenhausanbau, Dachausbau und Außenbewirtschaftung sowie für den Neubau eines angrenzenden Wohnhauses mit zwölf Wohneinheiten und Tiefgarage verletzt voraussichtlich keine Rechte eines Nachbarn aus der Hansjakobstraße, der dagegen Widerspruch erhoben hat. Das Verwaltungsgericht hat deshalb seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt (Beschluss v. 30.10.2014 - 4 K 1804/14 -).

In dem den Beteiligten jüngst zugestellten Beschluss führt das Gericht dazu im Wesentlichen aus: Das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Es halte die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Nachbarn ein. Zudem befinde sich die Ein- und Ausfahrt zur geplanten Tiefgarage weit entfernt von seinem Grundstück. Auch bauplanungsrechtlich verletze das Vorhaben seine Nachbarrechte nicht, selbst wenn der aktuelle Bebauungsplan „Schwarzwaldstraße/Schiff“ (vom 12.3.2013) ungültig und auf die Vorgängerfassung (vom 24.3.1970) abzustellen wäre. Die teilweise überschrittenen Planfestsetzungen zur Vollgeschosszahl, Geschossflächenzahl,  Art des Baugebiets sowie der überbaubaren Fläche dienten ihrer Begründung nach auch nicht ausdrücklich dem Schutz der Nachbarn, zumal das Grundstück des Nachbarn selbst nicht im Plangebiet liege. Schließlich sei das Vorhaben nicht rücksichtslos gegenüber dem Nachbarn. Denn es grenze nicht direkt an sein Grundstück, sondern werde vielmehr davon durch ein mit Garagen bebautes Grundstück getrennt. Der Abstand zum Haus des Nachbarn betrage zwischen 7 und 11 m und somit mehr als das Doppelte des gesetzlich erforderlichen Abstands. Die Firsthöhe des Vorhabens und des Nachbarhauses seien zudem genau gleich. Durch den geplanten Neubau, der hinsichtlich des Schallschutzes wie eine Lärmschutzwand wirke, werde das Grundstück des Nachbarn schließlich gegen von der Außenbewirtschaftung der Gaststätte ausgehenden Lärm abgeschirmt.

 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Nachbar kann dagegen binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

 

 

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