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Gemeinde Auggen muss Kirschplantage gegen Staubimmissionen von benachbartem gemeindlichem Feldweg schützen

Datum: 12.06.2017

Kurzbeschreibung: PM  12.06.2017

Auf die Klage eines Obstbauern hat das Verwaltungsgericht die Gemeinde Auggen verurteilt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass in den Monaten Mai bis Juli jeden Jahres auf seiner Kirschenplantage keine Staubimmissionen durch einen unbefugten, nicht der Landwirtschaft dienenden Fahrzeugverkehr auf einem gemeindlichen Feldweg verursacht werden, welche die Verkaufsqualität seiner Kirschen beeinträchtigen (Urteil vom 23.05.2017 - 5 K 1821/16).

Das Grundstück des Obstbauern liegt auf einer Länge von ca. 140 m an einem nicht asphaltierten Feldweg der Gemeinde Auggen. Obwohl aufgrund eines Verkehrszeichens das Befahren dieses Weges mit Ausnahme des Landwirtschaftsverkehrs verboten ist, wird der Weg von vielen Fahrzeugen unbefugt genutzt, um zu einem Hofladen mit Straußwirtschaft zu gelangen, der von der anderen Seite über einen asphaltierten Zufahrtsweg ohne Verkehrsbeschränkung auch erreichbar wäre. Dieser Fahrzeugverkehr staubt die Kirschen derart ein, dass ihre Verkaufsqualität als Tafelobst beeinträchtigt wird, wodurch nach den Angaben des Obstbauern pro Ernte ein Schaden in Höhe von ca. 3000 Euro entsteht. Weil ein Abspritzen der Kirschen mit Wasser vor ihrer Ablieferung einen Fäulnisprozess fördern würde und weil auch sonst mit der Gemeinde und dem vom Fahrzeugverkehr profitierenden Eigentümer des Hofladens und der Straußwirtschaft keine gemeinsame Lösung gefunden werden konnte, hat der Obstbauer schließlich Klage gegen die Gemeinde auf Störungsbeseitigung erhoben.

Das Gericht gab der Klage mit der Begründung statt, dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Störungsabwehr gegen die Gemeinde zu. Die vom Fahrzeugverkehr auf dem Gemeindeweg ausgehenden Staubimmissionen stellten immissionsschutzrechtlich unzulässige schädliche Umwelteinwirkungen dar, weil sie erhebliche Nachteile für den Kläger als Nachbarn herbeiführten. Unmittelbar würden die Staubimmissionen zwar nicht von der Gemeinde, sondern von den unbefugten Nutzern des Weges verursacht. Die Gemeinde sei aber dennoch als Verursacher anzusehen, da sie mit der Anlage des ohne technische Hindernisse ungehindert durchfahrbaren Weges und seiner Widmung als öffentliche Gemeindestraße die Möglichkeit seiner Nutzung erst geschaffen und eröffnet habe. Sie sei daher auch für die mit dieser Nutzung verbundenen Störungen verantwortlich. Insoweit sei ihr auch die verkehrsrechtlich unbefugten Nutzung des Weges zuzurechnen. Denn mit der Anlage dieses Weges habe sie einen Anreiz für seine Benutzung geschaffen und in der zweckwidrigen Nutzung realisiere sich nur eine mit der Einrichtung des Weges bereits verbundene, latente Gefahrenlage. Auf das Durchfahrtsverbotszeichen könne die Gemeinde sich nicht berufen, da seine Missachtung nicht geahndet werde und das Verbot mithin offenkundig wirkungslos sei. Ein Gemeinderatsbeschluss, durch einen Sperrpfosten das unbefugte Befahren des Weges zu verhindern, sei nicht umgesetzt worden.

Zu einem bestimmten Handeln könne das Gericht die Gemeinde allerdings nicht verpflichten. Vielmehr stünden ihr alle Maßnahmen offen, durch die sich das Ziel einer Reduzierung der Staubimmissionen auf dem Grundstück des Klägers erreichen lasse. Das könne etwa durch Asphaltierung des Weges, durch teilweise Entwidmung des Weges im Verbund mit dem Aufstellen einer technischen Durchfahrtssperre (Schranke, Pfosten) oder durch sonstige geeignete Maßnahmen geschehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils kann die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragt werden.

 

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