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Kieswerk darf im Außenbereich keinen standortfremden Kies verarbeiten

Datum: 22.11.2013

Kurzbeschreibung: PM vom 22.11.2013

Die Fa. Holcim Kies und Beton GmbH in Weil a.Rh. hat künftig keinen Anspruch mehr darauf, am Standort ihres Kieswerks im Außenbereich Kies zu lagern und aufzuarbeiten, der andernorts im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms abgebaut und ihr von dort zur Verarbeitung angeliefert wird. Das entschied das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2013 mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil (Urteil vom 7.11.2013 - 4 K 223/13).

Die Firma hatte nach weitgehender Erschöpfung ihrer eigenen Kiesgrube eine anderweitige Nut-zungsmöglichkeit für ihre dort angesiedelte Aufbereitungsanlage gesucht. Mit dem Urteil wies das Gericht ihre Klage gegen das Landratsamt Lörrach auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer solchen Kiesverarbeitung ab. Zum Klageverfahren beigeladen war auch die Stadt Weil a.Rh., die ihr Einvernehmen zur Genehmigungserteilung versagt hatte.

Zur Urteilsbegründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, jede Bodenschatzgewinnung - wie hier der Kiesabbau an der Stelle des Kiesvorkommens - sei eine naturgemäß ortsgebundene und daher im Außenbereich baurechtlich privilegiert zulässige Tätigkeit. Diene eine Aufbereitungsanlage aufgrund ihrer betrieblichen Zuordnung einem solchen eigenen Kiesabbaubetrieb, so werde sie von dessen Privilegierung mitgezogen und sei ebenfalls im Außenbereich privilegiert zulässig. Diese Privilegierung entfalle aber mit dem Wegfall des eigenen Kiesabbaus. Die bloße Lagerung und Verarbeitung von andernorts abgebautem und nur zur Verarbeitung angeliefertem Kies („Fremdkies") sei im Außenbereich nicht zulässig, sondern müsse im Innenbereich in einem Industrie- oder Gewerbegebiet durchgeführt werden.

Dementsprechend sei der Firma seinerzeit die Genehmigung für den Abbau und die Verarbeitung des Kieses aus der eigenen Kiesgrube auch nur unter der Auflage erteilt worden, dass sie nach Abschluss des Abbaus das Areal rekultivieren, d.h. die Kiesgrube zuschütten und die Verarbeitungsanlage abbauen müsse.

Die nun von der Firma angestrebte nicht privilegierte Fremdkiesverarbeitung sei damit unvereinbar und widerspreche auch den Festsetzungen des Flächennutzungsplans, der nur eine Eigenkiesgewinnung und -endverrarbeitung an dieser Stelle zulasse.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

 

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