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Klagen gegen Oberbürgermeisterwahl in Freiburg abgewiesen

Datum: 30.11.2018

Kurzbeschreibung: PM 30.11.2018

Die am 22.04.2018 (1. Wahlgang) und am 06.05.2018 (2. Wahlgang bzw. Neuwahl) durchgeführten Wahlen zum Oberbürgermeister/zur Oberbürgermeisterin der Stadt Freiburg sind nicht für ungültig zu erklären. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit zwei Urteilen aufgrund der mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 und wies damit im Juni 2018 beim Verwaltungsgericht eingereichte Klagen ab (10 K 4040/18 und 10 K 4142/18). Die Klägerin hatte beanstandet, ihre Nichtzulassung zur Wahl mit dem Argument, sie habe nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften vorgelegt, sei rechtswidrig gewesen.

 

Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit der Begründung als unzulässig ab, dass die Klägerin - zumindest für den betroffenen Bereich der Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit ihren Bewerbungen um ein Bürgermeisteramt - nicht geschäftsfähig und damit auch nicht prozessfähig sei.

 

Selbst wenn aber von der Geschäfts- und Prozessfähigkeit der Klägerin auszugehen sei, hätten die Klagen keinen Erfolg. Zum einen sei entgegen den von der Klägerin erhobenen Rügen keine wesentliche Wahlvorschrift verletzt worden. Die nach der Kommunalwahlordnung bestehende Verpflichtung des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, die für die Erbringung der Unterstützungsunterschriften notwendigen amtlichen Formblätter kostenfrei zu liefern, sei nur insoweit als wesentliche Wahlvorschrift anzusehen, als dadurch sichergestellt werden solle, dass der Bewerber überhaupt in den Besitz der für die Bewerbung notwendigen Formblätter komme. Dies sei aber bei der Klägerin der Fall gewesen, da ihr das Formblatt als PDF-Datei zum Ausdrucken zur Verfügung gestellt worden sei. Dass die nach dem Muster der Kommunalwahlordnung vorgesehene Unterschrift des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses gefehlt habe, habe die Amtlichkeit des ihr übersandten Formblatts nur unwesentlich infrage gestellt. Es sei nicht erkennbar, dass dadurch die Sammlung der Unterstützungsunterschriften erschwert worden sei. Zum anderen bestehe nicht die konkrete Möglichkeit, dass das Ergebnis der Wahlen im Falle der Zulassung der Klägerin zur Wahl beeinflusst worden sei.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

 

 

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