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Stadt muss über Anträge von zwei Glühweinstandinhabern auf Zulassung zum Freiburger Weihnachtsmarkt neu entscheiden

Datum: 10.11.2017

Kurzbeschreibung: PM  10.11.2017

Mit gestern den Beteiligten bekanntgegebenen Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht die Stadt Freiburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihre für die Marktzulassung zuständige „Freiburger Wirtschaft Touristik und Messe GmbH & Co. KG“ (FWTM) anzuweisen, erneut über die Anträge von zwei abgelehnten Bewerbern für Glühweinstände auf dem Weihnachtsmarkt zu entscheiden (Beschlüsse vom 07.11.2017 - 4 K 8618/17 und 4 K 7618/17 - ).

Auf dem Weihnachtsmarkt, der am 27.11.2017 beginnt, stellt die Stadt für (reine) Glühweinstände insgesamt sieben Standplätze zur Verfügung. Mit der Vergabe der Plätze und der Auswahl unter den Bewerbern anhand eines Kriterienkatalogs hat sie die FWTM beauftragt. Diese hatte von den insgesamt zweiundzwanzig Bewerbern sieben zugelassen und die übrigen abgelehnt. Zwei der abgelehnten Glühweinstandbewerber hatten beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Gericht hat die in erster Linie auf Zulassung zum Weihnachtsmarkt gerichteten Anträge abgelehnt, da ein zwingender Anspruch auf Zulassung nicht bestehe. Soweit die Anträge auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichtet waren, hat es den Anträgen allerdings stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus:

Die Stadt hätte, wenn sie das Auswahlverfahren einer gemeindlichen Gesellschaft übertrage, ihre Letztverantwortung ernst nehmen und sich einen hinreichenden Überblick über den Auswahlprozess verschaffen müssen, der für die Bewerber transparent, willkürfrei und nachvollziehbar gestaltet sein müsse. Das habe sie voraussichtlich nicht ausreichend getan. Sie habe nämlich der FWTM nur die Auswahlkriterien als solche vorgegeben, deren nähere Ausformung und Gewichtung hingegen der FWTM selbst überlassen. Es spreche zudem vieles dafür, dass neben der Bekanntgabe der Auswahlkriterien auch eine Veröffentlichung der Gewichtungsfaktoren erforderlich gewesen wäre, damit sich die Bewerber daran im Vorfeld ausreichend hätten orientieren können. Den vorgelegten Unterlagen der FWTM sei schließlich für das Gericht nicht ausreichend nachvollziehbar zu entnehmen, wie die Einzelbewertungen (nach einem Punktesystem) zustande gekommen seien. Es stelle ferner einen Ermessenausfall dar, wenn die Stadt die Bewerberauswahl der FWTM billige, ohne auch nur ansatzweise selbst die notwendigen Ermessenserwägungen angestellt zu haben.

 

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Stadt kann innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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